Verwendung von Recyclingbaustoffen
Recyclingbaustoffe werden als Ersatz für natürliche Mineralstoffe oder herkömmliche Baustoffe zur Erzeugung von Recyclingprodukten eingesetzt. Dabei müssen spezifische technische Normen eingehalten werden. In folgenden Bereichen ist der Einsatz von Recycling-Baustoffen nach heutigem Stand der Technik zulässig:

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Überschüssiges Material aus der Verarbeitung mit einer Korngröße bis zu 30 mm darf in Ausnahmefällen nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung der Landesagentur für Umwelt zur Auffüllung von Schottergruben verwertet werden.
Direkte Verwendung: Bei Verwendung von Baurestmassen oder deren Mischungen ohne Einbezug einer Recyclinganlage ist eine Ermächtigung gemäß Artikel 25 des Landesgesetzes Nr. 4/2006, in geltender Fassung, erforderlich. Dabei gelten die Grenzwerte laut Tabelle 3. Für Anwendungen von Recyclingbaustoffen, welche hier nicht geregelt sind, ist eine Ermächtigung gemäß Artikel 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Juli 2012, Nr. 23, einzuholen.
Die Definition „Ende der Abfalleigenschaft” darf beim Asphaltgranulat erst nach Ausstellung der Behandlungsermächtigung gemäß Artikel 2 des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 23/2012, bei Verarbeitung in der Anlage, oder gemäß Artikel 25 des Landesgesetzes Nr. 4/2006, in geltender Fassung, bei direkter Verwertung, angewandt werden.

Der Einsatz ist auf folgende Anwendungen beschränkt:
• Asphaltherstellung im Heißverfahren und im Kaltverfahren (siehe Technische Bestimmungen für bituminöse Beläge der Autonomen Provinz Bozen),
• Herstellung von Straßenunterbauten unter versiegelter Oberfläche,
• als Bestandteil von Mischgranulaten in einem maximalen Ausmaß von 15 Prozent. 

Einsatzverbot in wassersensiblen Gebieten
Durch die Wiederverwertung von Reststoffen dürfen keine Umweltbeeinträchtigungen entstehen. In sog. wassersensiblen Gebieten ist ein besonderer Schutz vorgesehen. Deshalb ist der Einsatz von Recyclingbaustoffen in folenden Fällen verboten: in Trinkwasserschutzzonen I und II laut Art. 15 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, im Grundwasserbereich bis 1 m über Grundwasser-Höchststand, im Randstreifen von 5 m neben Oberflächengewässern, im Abstand von 100 m von Trinkwasser-Tiefbrunnen bzw. 200 m im Falle tiefer gelegener Quellen, in den im Bauleitplan ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebieten, in Feuchtgebieten und zu entwässernden Wiesen und Flächen.
Recyclingbaustoffen dürfen zudem in Naturparks, Biotopen und bei Naturdenkmälern nicht verwendet werden.

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