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Einbringer
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Einbringer
PRIVATPERSON
Zunächst sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass
nicht alle Abbruchabfälle
in ein Recyclingzentrum eingebracht werden können.
Die Anlage kann Bausteine/Ziegel/Fliesen/Beton usw. entgegennehmen, vorzugsweise frei von Verunreinigungen (z. B. Papier, Kunststoff, Holz, Kabel, Glas usw.), da ansonsten Mehrkosten anfallen.
Sie können Ihren Abfall selbst in die Anlage einbringen, sofern:
· er 30 kg (oder 30 l) nicht überschreitet;
· es sich um sporadische Gelegenheitstransporte handelt (insgesamt nicht öfter als viermal jährlich);
· diese pro Jahr nicht mehr als 100 kg (oder 100 l) überschreiten.
Sollte der Transport durch ein externes Unternehmen durchgeführt werden, ist es erforderlich, dass dieses in die Kategorie 4 des Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe eingetragen ist. Dies können Sie direkt auf der Website
www.albonazionalegestoriambientali.it
im Bereich „Eingetragene Unternehmen“ prüfen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge aus rechtlicher Sicht nicht für den Transport von Abfällen geeignet sind.
Vor dem Einbringen ist es ratsam, sich mit der Recyclinganlage in Verbindung zu setzen, um Informationen einzuholen und die Einbringung abzusprechen.
BETRIEB
Nicht alle Recyclingzentren sind gleich. Sie arbeiten auf der Grundlage entsprechender auf Provinzebene ausgestellter Genehmigungen, die die Art der einbringbaren Abfälle und die Verwaltungsmethoden festlegen. Vor dem Einbringen sollten Sie prüfen, ob die jeweilige Anlage Ihren Abfall auch annehmen darf.
Generell werden folgende Materialarten unterschieden:
1. Material aus Straßenaufbruch:
Material aus Aushub, Abbruch oder Fräsen von Straßenbelägen, bestehend aus ungebundenen Fundamentschichten, mit hydraulischen Bindemitteln stabilisierten Fundamentschichten sowie Asphaltdecken oder gefrästem Asphalt.
2. Abbruchmaterial aus Bau- und Nichtbauarbeiten:
Material aus verschiedenen mineralischen Fraktionen wie Beton, Ziegel (gebrannt oder Kalksandstein), Natursteinen und anderen.
Es gibt bestimmte Abfallarten, die nicht in Recyclinganlagen eingebracht werden dürfen, sondern, zuweilen durch Fachpersonal, direkt auf der Baustelle getrennt und nach bestimmten Vorschriften entsorgt werden müssen, dazu gehören zum
Beispiel:
· asbesthaltige Baurestmassen;
· Straßenkehricht (mit Ausnahme von Winterstreugut, das nach Einholen der Ermächtigung der Anlage eingebracht werden darf);
· mineralische Anteile von Deponierückbauten;
· mineralische Dämmstoffe oder Mineralfaserabfälle (z. B. Steinwolle);
· ölverseuchtes Erdreich und Erdreich aus Sanierungen.
Jedenfalls ist unsortierter Abfall oder sehr verunreinigter Abfall mit höheren Betriebskosten verbunden.
Bei sauberen Reststoffen, wie Bauschutt oder ähnlichem, unbewehrtem Beton und Fliesen frei von Verunreinigungen wie Holz, Kunststoffen oder andere Materialien, die nicht mit asbesthaltigen Produkten, Elementen oder Verkleidungen bzw. anderen Schadstoffen in Berührung gekommen sind, sind
chemische Analysen
in der Rege
l nicht erforderlich.
Bei Gemischen aus oder bei getrennten Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik oder jedenfalls beigemischten Abfällen aus Bau- und Abbrucharbeiten ist jedoch die Ungefährlichkeit der Abfälle zu prüfen.
Dies dient auch dazu,
dem Abfall den richtigen Abfallschlüssel zuzuordnen,
was aus rechtlicher Sicht
eine Verpflichtung des Erzeugers darstellt.
Der
Betrieb
kann seine eigenen Abfälle transportieren, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (NICHT erschöpfende Liste):
· der Transport findet mit einem betriebseigenen, im Nießbrauch stehenden oder geleasten Fahrzeug statt;
· das Fahrzeug wird vom Besitzer persönlich oder einem Mitarbeiter von ihm gefahren;
· der Transport ist keine wirtschaftlich vorherrschende Tätigkeit;
· der zu befördernde Abfall ist aufgrund seiner Art eng an die Haupttätigkeit des Betriebs gebunden;
In diesem Fall muss das Unternehmen im Besitz einer
Genehmigung für die Beförderung auf eigene Rechnung
sein, es sei denn, der Transport erfolgt mit Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von bis zu 6 Tonnen.
Sollten die oben genannten Voraussetzungen nicht gegeben sein, darf der Betrieb keine eigenen Abfälle transportieren, sondern muss sich einem zugelassenen Transporteur anvertrauen (mit Eintragung in Kategorie 4 des Nationalen Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe).
Während der Beförderung müssen die Abfälle von einem spezifisches Identifizierungsdokument begleitet werden; hiervon ausgenommen sind beispielsweise Ersterzeuger von ungefährlichen Abfällen, die diese gelegentlich und sporadisch (nicht öfter als vier Mal im Jahr) in Mengen von weniger als 30 kg (oder 30 l) pro Tag und auf jeden Fall weniger als 100 kg (oder 100 l) pro Jahr befördern.
Es wird jedoch empfohlen, sich vor der Einbringung mit der Rückgewinnungsanlage in Verbindung zu setzen.
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